BörsG § 19a

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe

§ 19a Verantwortung des Handelsteilnehmers für Aufträge von mittelbaren Handelsteilnehmern [1]

Der Handelsteilnehmer ist bei Aufträgen von mittelbaren Handelsteilnehmern im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 2, denen er Zugang zur Börse gewährt, für die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

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PAAAC-57935

1Anm. d. Red.: § 19a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. 3. 1. 2018.