BörsG § 11

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe

§ 11 Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Währungen [1]

Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank Einzelweisungen an eine Börse erteilen, die Preisermittlung für ausländische Währungen vorübergehend zu untersagen, wenn eine erhebliche Marktstörung droht, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft oder das Publikum erwarten lässt.

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PAAAC-57935

1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. .