DVStB § 56

Sechster Teil: Berufshaftpflichtversicherung [1]

§ 56 Anzeige von Veränderungen [2]

(1) Die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages, jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Wechsel des Versicherers, der Beginn und die Beendigung der Versicherungspflicht infolge einer Änderung der Form der beruflichen Tätigkeit und der Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage sind der gemäß § 67 des Gesetzes zuständigen Steuerberaterkammer von dem Versicherungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen.

(2) 1Der Versicherer ist befugt, der zuständigen Steuerberaterkammer Beginn und Ende des Versicherungsvertrags, jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, und den Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage mitzuteilen. 2Die zuständige Steuerberaterkammer ist berechtigt, entsprechende Auskünfte bei dem Versicherer einzuholen.

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NAAAA-73851

1Anm. d. Red.: Sechster Teil eingefügt gem. VO v. 19. 8. 1991 (BGBl I S. 1797) mit Wirkung v. 29. 8. 1991.

2Anm. d. Red.: § 56 i. d. F. des Gesetzes v. 8. 4. 2008 (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. 12. 4. 2008.