DVStB § 25

Erster Teil: Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte

§ 25 Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung [1]

(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.

(2) Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt; er hat die Prüfung nicht bestanden.

(3) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer, hat Bewerber, die die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, schriftlich zu bescheiden.

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NAAAA-73851

1Anm. d. Red.: § 25 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 6. 2000 (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. 1. 7. 2000; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. 8. 4. 2008 (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. 12. 4. 2008.