DVStB § 58

Siebter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]

§ 58 Übergangsregelung [2]

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Zulassung zur Prüfung in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf die Zulassung zur Prüfung im Jahre 2001 anzuwenden.

(2) Auf Prüfungen, die vor dem begonnen haben, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Die den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Zweiten und Vierten Teils dieser Verordnung in der ab dem geltenden Fassung werden bis zum von den bisher zuständigen Behörden der Finanzverwaltung wahrgenommen.

(4) Die Vorschriften dieser Verordnung in der ab geltenden Fassung über die Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von der Prüfung, die organisatorische Durchführung der Prüfung und die Abnahme der Prüfung sind erstmals für Prüfungen anzuwenden, die nach dem beginnen und für Anträge auf Befreiung von der Prüfung oder auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder über die Befreiung von der Prüfung, die nach dem 31. Dezember 2008 gestellt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-73851

1Anm. d. Red.: Bisheriger Sechster Teil jetzt Siebter Teil gem. VO v. 19. 8. 1991 (BGBl I S. 1797) mit Wirkung v. 29. 8. 1991.

2Anm. d. Red.: § 58 Abs. 1 bis 3 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 6. 2000 (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. 1. 7. 2000; Abs. 4 angefügt gem. Gesetz v. 8. 4. 2008 (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. 12. 4. 2008.