BFH Beschluss v. - III B 125/02

Aufwendungen für Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen als unmittelbare Krankheitskosten i. S. des § 33 EStG

Gesetze: EStG § 33

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den von ihnen geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO (Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs —BFH— zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Kläger behaupten zwar, das Finanzgericht (FG) sei von der BFH-Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen für Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen als unmittelbare Krankheitskosten (, BFHE 140, 556, BStBl II 1984, 484; vom III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958, und vom III R 265/94, BFHE 182, 352, BStBl II 1997, 558) abgewichen.

Für eine zulässige Rüge der Divergenz im engeren Sinne fehlt es indes bereits an der Gegenüberstellung tragender, sich widersprechender abstrakter Rechtssätze im angefochtenen Urteil des FG einerseits und in den angeblichen Divergenzentscheidungen des BFH andererseits (zu diesem Erfordernis , BFH/NV 2003, 939, 940).

2. Soweit die Kläger eine unrichtige Würdigung des Sachverhalts und eine unzutreffende Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung rügen, wird damit ebenfalls nicht die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dargetan.

Das FG hat die in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die steuermindernde Berücksichtigung von Aufwendungen für Besuchsfahrten zu erkrankten, stationär untergebrachten nahen Angehörigen zutreffend wiedergegeben (vgl. , BFH/NV 1992, 96).

Die Rüge der Kläger, das FG habe das ärztliche Attest nicht richtig gewürdigt und die Rechtsprechungsgrundsätze unzutreffend angewendet, betrifft materiell-rechtliche Fehler, die nicht zur Zulassung der Revision führen (, BFH/NV 2003, 495, m.w.N.), es sei denn, es handelt sich um offensichtliche Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung (, BFH/NV 2003, 805, m.w.N.). Für einen derartigen schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler haben die Kläger indes nichts vorgetragen.

3. Von der Darstellung des Tatbestandes sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1445
BFH/NV 2003 S. 1445 Nr. 11
WAAAA-70212