PAuswG § 32

Abschnitt 7: Gebühren und Auslagen; Bußgeldvorschriften

§ 32 Bußgeldvorschriften [1]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.

entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht besitzt,

2.

entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

3.

entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 einen dort genannten Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,

4.

entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2, eine Angabe nicht richtig macht,

5.

entgegen § 18 Abs. 2 Satz 4 einen elektronischen Identitätsnachweis nutzt,

6.

entgegen § 20 Absatz 2 Satz 2 eine Kopie weitergibt oder

7.

entgegen § 27 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

ohne Berechtigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Daten anfragt,

2.

entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht richtig macht,

3.

entgegen § 21 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Berechtigung oder ein Berechtigungszertifikat verwendet,

4.

entgegen § 21 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

4.

entgegen § 21 Abs. 6 Satz 1 ein Berechtigungszertifikat verwendet. [2]

5.

ohne Berechtigung nach § 21b Absatz 1 eine dort genannte Funktion nutzt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 sowie des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAG-88528

1Anm. d. Red.: § 32 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 104) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Die bisherige Nr. 4 in Abs. 2 wurde durch Art. 1 Nr. 18 Gesetz v. (BGBl I S. 2310) nicht geändert oder aufgehoben und bleibt zunächst bestehen. Eine Berichtigung durch den Gesetzgeber bleibt abzuwarten.