PAuswG § 21a
Abschnitt 4: Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen [1]
§ 21a Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter [2]
1Um Ausweisdaten nach § 18a unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. 2§ 21 gilt hierfür entsprechend.
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TAAAG-88528