PAuswG § 17

Abschnitt 3: Umgang mit personenbezogenen Daten

§ 17 Verarbeitung der sichtbaren Daten des Personalausweises [1]

(1) Die in § 16 Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen die auf dem Personalausweis sichtbar aufgedruckten Daten durch nicht automatisierte Verfahren erheben und verwenden, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind.

(2) 1Können die Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises nach § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht ausgelesen werden, dürfen die dort genannten Behörden die Daten der maschinenlesbaren Zone nach § 5 Absatz 2 Satz 2 automatisiert auslesen und unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 speichern. 2§ 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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TAAAG-88528

1Anm. d. Red.: § 17 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .