PAuswG § 20a

Abschnitt 4: Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen [1]

§ 20a § 20a Hoheitliche Berechtigungszertifikat [2]

(1) Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate, die ausschließlich für die hoheitliche Tätigkeit der Identitätsfeststellung zu verwenden sind.

(2) Personalausweisbehörden und der Ausweishersteller erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate. Umfang und Inhalt der in Satz 1 genannten hoheitlichen Berechtigungszertifikate bestimmen sich durch die auf Grund dieses Gesetzes den Personalausweisbehörden und dem Ausweishersteller jeweils zugewiesenen Zuständigkeiten.

(3) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhält hoheitliche Berechtigungszertifikate zur Qualitätssicherung anhand von Testausweisen.

Fundstelle(n):
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TAAAG-88528

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 530) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 20a eingefügt gem. Gestz v. (BGBl I S. 530) mit Wirkung v. .