BFH Beschluss v. - I B 16/03

Beschwerde gegen FG-Entsch. über die AdV

Gesetze: FGO §§ 128, 69

Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der im Rubrum genannten Bescheide des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) teilweise abgelehnt, ohne sich im Tenor oder in den Entscheidungsgründen seines Beschlusses zur Zulassung der Beschwerde gegen diese Entscheidung zu äußern. Allerdings enthält die Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass den Beteiligten gegen den Beschluss die Beschwerde zustehe.

Gegen diesen Beschluss des FG hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Sie ist mangels Zulassung durch das FG nicht statthaft.

1. Nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen eine Entscheidung des FG über eine AdV gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist. Zwar ist für die Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO —ebenso wie für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 1 FGO— keine besondere Form vorgeschrieben. Sie muss jedoch nach ständiger Rechtsprechung durch eine besondere Entscheidung des FG und ausdrücklich erfolgen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VII B 22/99, BFH/NV 2000, 77; vom VII B 161/97, BFH/NV 1998, 484). Der angefochtene Beschluss enthält hingegen weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen Ausführungen oder Äußerungen, denen die Zulassung der Beschwerde wegen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe (vgl. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO) entnommen werden könnte. Schweigen des FG über die Zulassung bedeutet Nichtzulassung.

Eine Zulassung der Beschwerde lässt sich auch nicht aus der dem Beschluss des FG beigefügten Rechtsmittelbelehrung entnehmen, wonach den Beteiligten gegen den Beschluss die Beschwerde zustehen soll. Vielmehr liegt eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vor; sie kann als solche die für die Zulassung des Rechtsmittels erforderliche eigenständige Entscheidung des FG nicht ersetzen (BFH-Beschlüsse vom III B 170/01, BFH/NV 2002, 673; in BFH/NV 2000, 77). Dies könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn in der Rechtsmittelbelehrung die Zulassung durch eine ausdrücklich darauf gerichtete Formulierung unter zusätzlicher Angabe des Zulassungsgrundes zum Ausdruck käme (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 484). Daran fehlt es im Streitfall. Abweichendes ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht aus dem Umstand, dass die Rechtsmittelbelehrung an den Schluss der Entscheidung selbst und vor die Unterschriften der Richter gestellt worden ist. Gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 6 FGO stellt die Rechtsmittelbelehrung einen notwendigen Urteilsbestandteil dar, der durch die Unterschriften der Richter gedeckt sein muss (, BFHE 120, 7, BStBl II 1976, 787). Unabhängig von ihrer Anordnung gehört sie jedoch nicht zu den Entscheidungsgründen i.S. des § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO.

Das FG hat die Beschwerde gegen seinen Beschluss auch nicht nachträglich zugelassen. Dem Nichtabhilfebeschluss ist eine Zulassung nicht zu entnehmen. Dieser war zwar mangels Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs entbehrlich. Erlässt das FG ihn gleichwohl, so kann daraus keine Zulassung der Beschwerde hergeleitet werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 77; in BFH/NV 1998, 484).

2. Die Beschwerde kann entgegen den Ausführungen der Antragstellerin auch nicht in eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde umgedeutet werden. Denn eine solche sieht die FGO bei Entscheidungen des FG über einen Antrag auf AdV nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet lediglich die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind (, BFH/NV 2003, 61). Die entsprechende Anwendung des § 116 Abs. 1 FGO —die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision betreffend— ist in § 128 Abs. 3 FGO indessen nicht vorgesehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 61). Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken; das Grundgesetz garantiert keine Mehrstufigkeit der jeweiligen gerichtlichen Verfahren (vgl. , Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Rechtsspruch 39).

3. Schließlich kommt auch eine außerordentliche Beschwerde nicht in Betracht. Allerdings hat der BFH eine derartige Beschwerde, die in der FGO selbst nicht vorgesehen ist, ausnahmsweise in Fällen für zulässig erachtet, in denen der angefochtene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruhte, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widersprach. Im FG-Verfahren ist ein solcher Rechtsbehelf jedoch seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom (BGBl I 2001, 1887) mit der Einfügung eines § 321a in die Zivilprozessordnung nicht mehr statthaft (, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vgl. dazu auch den , Neue Juristische Wochenschrift 2003, 1924). Ein Verfahrensfehler, dessen Beseitigung möglicherweise durch das entscheidende Gericht selbst (iudex a quo) zu erfolgen hätte, wird mit der von der Antragstellerin erhobenen Rüge unzutreffender Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht geltend gemacht.

4. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen. Es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die Antragstellerin durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des FG zur Einlegung der Beschwerde veranlasst worden ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 673).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1601
BFH/NV 2003 S. 1601 Nr. 12
SAAAA-69883