BFH Beschluss v. - V B 203/07

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des FG wegen der Aussetzung der Vollziehung

Gesetze: FGO § 128 Abs. 3,FGO § 69

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) war zusammen mit H Gesellschafter der Baugesellschaft M-GbR (GbR). Mit Bescheiden vom und nahm der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) den Beschwerdeführer für Steuerschulden der GbR in Haftung. Der Haftungsbescheid vom wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers unter der Zustellanschrift am übergeben und der Haftungsbescheid vom wurde dem Beschwerdeführer am durch Niederlegung zugestellt.

Gegen die Haftungsbescheide legte der Beschwerdeführer keine Einsprüche ein.

Mit Schriftsatz vom wandte sich der Beschwerdeführer gegen die angekündigte Vollstreckung der Haftungsbescheide. Das FA legte die Einlassungen des Beschwerdeführers als Antrag auf Rücknahme des Haftungsbescheides vom aus und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom ab.

Den am gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte das FA am ebenfalls ab. Mit seinem am beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrag verfolgte der Beschwerdeführer sein Begehren, die AdV des Haftungsbescheides vom , weiter. Zur Begründung trug er vor, erstmals mit Schreiben des FA im Jahr 2006 Kenntnis vom Sachverhalt erhalten zu haben. Der Haftungsbescheid vom sei ihm persönlich nicht zugestellt worden. Ein Nachweis über einen eventuellen Posteinwurf mit gleichem Datum sei keine persönliche Zustellung an ihn. Er habe dem FA auch mehrfach mitgeteilt, dass die bezeichnete Steuerschuld nicht bestehe.

Mit Beschluss vom lehnte das FG den Antrag auf AdV ab und wies in der Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde nicht gegeben sei (§ 128 Abs. 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde, mir der er geltend macht, dass der Haftungsbescheid rechtswidrig sei.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Sie ist mangels Zulassung durch das FG nicht statthaft.

Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen eine Entscheidung des FG über die AdV gemäß § 69 Abs. 3 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich zugelassen oder in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist. Ist das —wie hier— nicht der Fall, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV unstatthaft (, BFH/NV 2003, 1601).

Fundstelle(n):
KÖSDI 2008 S. 15930 Nr. 3
ZAAAC-70821