BFH Beschluss v. - V B 33/07

Keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im Verfahren über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung

Gesetze: FGO § 128 Abs. 3; FGO § 133a

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung der Bescheide vom über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Oktober 2005 und November 2005.

Mit Beschluss vom lehnte das FG diesen Antrag ab. Die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) ließ das FG nicht zu; die Rechtsbehelfsbelehrung lautet: „Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung).”

Die Antragstellerin greift den Beschluss des FG mit der Beschwerde an.

II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig.

1. Gegen den Beschluss eines FG über die Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde nur statthaft, wenn sie vom FG zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Gleiches gilt für Beschlüsse über die Aufhebung der Vollziehung (, BFH/NV 1999, 1622). Das FG hat ausweislich der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Beschluss die Beschwerde nicht zugelassen.

2. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist im Rahmen des Verfahrens auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nicht vorgesehen, weil § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO nur auf § 115 Abs. 2 FGO und nicht auch auf § 116 Abs. 1 FGO —der die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision regelt— verweist (vgl. z.B. , BFH/NV 2003, 1601; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 128 Rz 14, m.w.N.).

3. Ferner steht den Beteiligten keine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit zu, da sie seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum nicht mehr statthaft ist (BFH-Beschlüsse vom VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom VII B 150/06, BFH/NV 2007, 78; vom V B 176/06, nicht veröffentlicht).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1171 Nr. 6
WAAAC-43768