BFH Beschluss v. - V B 13/08

Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde; Verbindung mehrerer Streitsachen

Gesetze: FGO § 128 Abs. 3, FGO § 115 Abs. 2, FGO § 73

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über das Bestehen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zwischen der X-GbR (GbR) und der X-GmbH. Mit Beschluss vom lehnte das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der an die GbR gerichteten Umsatzsteuerbescheide mit der Begründung ab, der Antragsteller sei nicht antragsbefugt, da wegen Umsatzsteuer der GbR nicht er, sondern nur die GbR klage- bzw. antragsbefugt sei.

Der Antragsteller beantragte daraufhin erneut die AdV. Zur Begründung trug er vor, für ihn bestehe „Fortführungsbefugnis mit Geschäftsführerbefugnis”, weil die GbR im Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des einzigen Mitgesellschafters aufgelöst gewesen sei.

Das FG lehnte den Antrag auf AdV mit Beschluss vom ab. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ließ das FG nicht zu. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, eine Änderung des Beschlusses vom komme nicht in Betracht, weil sich die Umstände gegenüber dem ursprünglichen Verfahren nicht geändert hätten.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Versagung der AdV.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Sie ist mangels Zulassung durch das FG nicht statthaft.

1. Nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen eine Entscheidung des FG über die AdV gemäß § 69 Abs. 3 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist. Ist das —wie hier— nicht der Fall, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV unstatthaft (, BFH/NV 2003, 1601).

2. Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde statthaft. Seit Inkrafttreten des durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom (BGBl I 2004, 3220) eingefügten § 133a FGO zum ist auch eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (BFH-Beschlüsse vom IX B 108/06, BFH/NV 2006, 1696; vom II S 1/06, BFH/NV 2006, 1309; vom V S 25/05, BFH/NV 2006, 1128; vom VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vgl. auch , Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2006, 695). Eine im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung in der Vergangenheit in Fällen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit für denkbar gehaltene außerordentliche Beschwerde genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit (vgl. dazu Beschluss des Plenums des , BVerfGE 107, 395, 416). Seine anderslautende Rechtsprechung hat der IV. Senat des (PKH) (BFHE 216, 511, BStBl II 2007, 468) aufgegeben.

3. Dem Antrag, das vorliegende Verfahren mit den bei anderen Senaten anhängigen Beschwerden wegen AdV von Einkommensteuer, einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Gewerbesteuermessbescheid und Feststellungsbescheide (jeweils 2000 bis 2002) zu verbinden, war nicht zu entsprechen. Eine Verbindung mehrerer bei unterschiedlichen Senaten des BFH anhängiger Streitsachen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 FGO) kommt nur in Betracht, wenn der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts eine Regelung über eine „senatsübergreifende” Verbindung mehrerer Verfahren vorsieht (, BFH/NV 2007, 961). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn nach dem Geschäftsverteilungsplan des BFH ist für die Entscheidung über den Streitfall ausschließlich der angerufene Senat zuständig.

Fundstelle(n):
LAAAC-77599