Steuerberaterhaftung
6. Aufl. 2017
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Zweiter Abschnitt: Schaden des Mandanten
537Das Verhalten des Steuerberaters kann sowohl bei seinem Mandanten als auch bei einem Dritten – Kreditgeber – einen Schaden verursachen. Er besteht in einer Verminderung des Vermögens oder im Entgehen von Vorteilen, die andernfalls eingetreten wären. Ein Schaden im Rechtssinne ist nicht entstanden, wenn nur das Risiko eines Vermögensnachteils besteht. Eine Vermögensgefährdung begründet keinen Schaden.
Der Steuerberater hat die wirtschaftliche Beeinträchtigung auszugleichen. Gem. § 249 Satz 1 BGB ist
„der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.”
A. Nachbesserungsanspruch/Schadensersatzanspruch
538Vom Schadensersatzanspruch gem. § 249 BGB ist der Nachbesserungsanspruch des Mandanten zu unterscheiden.
Die Möglichkeit, Nachbesserung zu verlangen, kommt aus dem Werkvertragsrecht (§ 634 Nr. 1 BGB n. F., § 633 Abs. 2 BGB a. F.). Der Leistungspflichtige kann Mängel in seinen Arbeiten durch eigenes Tätigwerden beseitigen. Es handelt sich nicht um einen Schadensersatz-, sondern um einen Erfüllungsanspruch.
539Wurde der Steuerberater – ausnahmsweise – aufgrund ei...