§ 5 Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung [1]
1Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik legt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen die technischen Anforderungen fest an
die digitale Schnittstelle, soweit diese den standardisierten Export aus dem Speichermedium und die Anbindung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung an das elektronische Aufzeichnungssystem betreffen,
das Sicherheitsmodul und
das Speichermedium.,
2Die jeweils aktuellen Versionen werden im Bundessteuerblatt Teil I und auf der Internetseite des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAG-51866
1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3295) mit Wirkung v. .