KassenSichV § 2

§ 2 Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen [1]

1Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von einem elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden. 2Die Transaktion hat zu enthalten:

  1. den Zeitpunkt des Vorgangbeginns,

  2. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,

  3. die Art des Vorgangs,

  4. die Daten des Vorgangs,

  5. die Zahlungsarten ,

  6. den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,

  7. einen Prüfwert sowie

  8. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

3Die Zeitpunkte nach Satz 2 Nummer 1 und 6, die Transaktionsnummer nach Satz 2 Nummer 2 und der Prüfwert nach Satz 2 Nummer 7 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. 4Die Transaktionsnummer muss so zu beschaffen sein, dass Lücken in Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.

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SAAAG-51866

1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3295) mit Wirkung v. .