BFH Beschluss v. - VII B 78/00

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war bei dem Händler B angestellt und führte für diesen als LKW-Fahrerin im September 1992 Getreidetransporte durch. B kaufte das Getreide bei verschiedenen polnischen Firmen. Im Streitfall ließ er es mit eigenen Fahrzeugen und Fahrern über die deutsch/polnische Grenze in das Zollgebiet der Gemeinschaft transportieren. Auf Antrag der von B beauftragten Grenzspeditionen wurde das Getreide an der Grenze zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigt. Als Empfänger wurde in den Versandanmeldungen eine von Mitarbeitern des B in Gambia gegründete Scheinfirma und als Bestimmungszollstelle Marseille angegeben. Die Warensendungen wurden der Bestimmungszollstelle nicht gestellt. Das Getreide wurde stets an verschiedene Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) verkauft. Die Klägerin erhielt von B bzw. seinen Mitarbeitern entsprechende Weisungen, wo das Getreide abzuladen war. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt —HZA—) setzte gegen die Klägerin mit Steuerbescheid vom Abschöpfung und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt 71 372,10 DM in Bezug auf sieben im Einzelnen bezeichnete von der Klägerin durchgeführte Getreidetransporte fest. Einspruch (Einspruchsentscheidung vom ) und Klage hiergegen blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) hielt den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Es führte im Einzelnen aus, die Zollschuld sei nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 3 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 (ZollschuldVO) des Rates vom über die Zollschuld (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften —ABlEG— Nr. L 201/15) durch Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung entstanden, weil das zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigte Getreide entgegen Art. 13 der damals geltenden Verordnung (EWG) Nr. 222/77 (VersandVO) des Rates vom über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABlEG 1977 Nr. L 38/1) nicht bei den Bestimmungszollstellen wiedergestellt, sondern von der Klägerin auf Weisung des B in Deutschland abgeladen und an verschiedene Abnehmer verkauft wurde. Die Klägerin sei gemäß Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1031/88 (ZollschuldnerVO) des Rates vom über die zur Erfüllung einer Zollschuld verpflichteten Personen (ABlEG Nr. L 102/5) Schuldnerin der Abgaben geworden, weil sie die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen habe, in dem sie als Fahrerin der jeweiligen LKW zu den Entladeorten in Deutschland fuhr und dort die Waren ablud, statt sie den Bestimmungszollstellen wiederzugestellen.

Etwaige Zweifel daran, ob die Klägerin gutgläubig gewesen sei und nicht gewusst habe, dass sie gegen zollrechtliche Bestimmungen verstoße, bedürften keiner weiteren Klärung, weil es auf die subjektive Kenntnis der Klägerin nicht ankomme. Bei der Tathandlung des ”Entziehens” komme es nur auf den Erfolg und nicht auf die Vorstellung des Handelnden an. Insbesondere sei es für die Entstehung der Abgabenschuld ohne Bedeutung, ob der Handelnde sich bewusst sei, dass durch seine Handlungen das Zollgut der zollamtlichen Überwachung entzogen werde, und ob er diesen Erfolg wolle.

Die Abgabenforderung sei auch nicht verjährt, weil für die hinterzogenen Abgaben eine 10-jährige Verjährungsfrist gelte (Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom betreffend die Nacherhebung…, ABlEG Nr. L 197/1 i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 der AbgabenordnungAO 1977—). Selbst wenn der Klägerin keine Beteiligung an der Steuerhinterziehung des B vorzuwerfen sein sollte, so sei doch in Anbetracht ihrer Handlungsweise davon auszugehen, dass sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen habe (§ 169 Abs. 2 Satz 3 AO 1977).

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision gegen die Vorentscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist es erforderlich, dass die Klägerin eine konkrete Rechtsfrage benennt und auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—, vgl. z.B. Beschluss vom I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Rechtsfrage handeln (vgl. z.B. , BFH/NV 1992, 676). Dass die angestrebte Revisionsentscheidung Auswirkungen auf eine Vielzahl von Fällen hat, begründet eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein noch nicht (vgl. , BFH/NV 1995, 79). Ferner sind zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Angaben dazu erforderlich, inwiefern die richtige Antwort auf die in dem angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu ihr in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (vgl. , BFH/NV 1987, 171).

2. Die Ausführungen der Beschwerde werden diesen Anforderungen in Bezug auf die für von grundsätzlicher Bedeutung gehaltenen Fragen zur Auslegung des Begriffs ”Entziehen”, nämlich

- ob und inwieweit ein Arbeitnehmer, der keinerlei Bildung in

kaufmännischen Angelegenheiten, geschweige denn in steuer-

und zollrechtlichen Sachen hat, und der auf Weisung des Ar-

beitgebers als wissens- und willenloses Werkzeug von diesem

zu Zoll- und Steuervergehen missbraucht wird, als Entzieher

der Zoll- und Steuerschulden angesehen werden kann,

- ob der Fahrer bereits ein ”Entziehen” begehen kann, wenn er

das Fahrzeug am vom Arbeitgeber zugewiesenen Ort abstellt

oder ablädt oder ob vielmehr diese Handlung erst dann began-

gen ist, wenn der Arbeitgeber seine Gestellungspflicht nicht

erfüllt und das Zollgut nicht unverzüglich weitertranspor-

tiert an die Bestimmungszollstelle,

nicht gerecht.

Die beiden von der Klägerin aufgeworfenen Fragen können der Rechtsprechung des BFH zufolge als grundsätzlich geklärt angesehen werden: Das gilt sowohl für die Frage, wie der Begriff ”Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung” zu verstehen ist, als auch für die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Person als eine solche angesehen werden kann, die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen hat und damit Abgabenschuldnerin geworden ist.

Nach dem Senatsurteil vom VII R 93/81 (BFHE 144, 311) ist die zollamtliche Überwachung ihrem Wesen nach eine fortdauernde Maßnahme zur umfassenden Kontrolle über das Zollgut (siehe auch Senatsurteil vom VII R 100/68, BFHE 99, 509, 511). Zur Aufrechterhaltung der Kontrollmöglichkeit über Waren, die sich im Versandverfahren befinden, ist es danach grundsätzlich erforderlich, dass diese nur in einer mit dem Versandverfahren zu vereinbarenden Weise behandelt werden. Eine zollschuldbegründende Entziehung i.S. des § 57 des Zollgesetzes (ZG) liegt danach zumindest dann vor, wenn die Waren im Anschluss an ihre Beförderung im Versandverfahren, ohne sie zu gestellen, in einen Betrieb aufgenommen werden, ohne dass deutlich ersichtlich ist, dass diese Vorgehensweise noch in irgendeinem Zusammenhang mit der Beförderung oder der erneuten Gestellung des Zollversandguts steht. Das Entziehen ist eine Tathandlung, die zwar von einem entsprechenden Handlungswillen getragen sein muss, aber das Wissen um die Rechtsfolgen dieser Handlung nicht voraussetzt. Diese treten vielmehr kraft Gesetzes ein (vgl. , BFH/NV 1989, 601, 602; in BFHE 99, 509, 512, und vom VII R 94/82, BFHE 143, 477, 480). Täter der Entziehungshandlung ist im Regelfall derjenige, der die Handlung selbst ausführt, ist er jedoch nur willenloses Werkzeug eines anderen, der die Tatherrschaft inne hat, so ist dieser der Entzieher und damit Abgabenschuldner (vgl. Senatsurteil vom VII R 130-131/87, BFHE 161, 266, 270).

Diese Rechtsprechung ist zwar noch zu § 57 ZG ergangen, der insoweit durch Art. 2 Abs. 1 Buchst. c ZollschuldVO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 ZollschuldnerVO abgelöst worden ist. Das Gemeinschaftsrecht verwendet aber insoweit die gleichen Begriffe wie das nationale Zollrecht, so dass die dazu ergangene Rechtsprechung auch für das im maßgebenden Zeitpunkt anwendbare Gemeinschaftsrecht von Bedeutung ist.

Die Klägerin hätte sich daher zur Darlegung weiteren Klärungsbedarfs hinsichtlich der von ihr aufgeworfenen Fragen mit dieser Rechtsprechung und dem einschlägigen Schrifttum zu den betreffenden Vorschriften auseinander setzen und darstellen müssen, inwieweit über die richtige Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall hinaus im Interesse der Allgemeinheit eine weitere Klärung der gestellten Fragen erforderlich erscheint (vgl. , BFH/NV 1999, 1475; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 62, m.w.N.). Da dies der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen ist, ist die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit unzulässig.

3. Hinsichtlich der von der Klägerin vorsorglich gestellten weiteren Frage, ”ob ein Entziehen zugleich eine hinterzogene Abgabe darstellt und damit die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO gilt”, enthält die Beschwerdeschrift keinerlei Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 74 Nr. 1
TAAAA-66063