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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 199/01

Gesetze: BranntwMonG § 143 Abs. 4

Steuerschuldnerschaft bei Branntweinsteuerentziehung

Leitsatz

Entzieher der Branntweinsteuer und damit Steuerschuldner gemäß § 143 Abs. 4 BranntwMonG ist nur der Täter einer Steuerhinterziehung, nicht jedoch ein Gehilfe. Dessen Inanspruchnahme kommt allenfalls als Haftender gemäß §§ 71, 191 AO in Betracht.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2006 S. 1933
BAAAB-57237

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 13.05.2005 - IV 199/01

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