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FG München Urteil v. - 4 K 2229/06

Gesetze: BranntwMonG § 143 Abs. 1 S. 1BranntwMonG § 143 Abs. 4 S. 2 ZK Art. 203 Abs. 3 FGO § 102

Spediteur als Entzieher von Branntwein aus dem Steueraussetzungsverfahren

Leitsatz

1. Wird eine Ware dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, ist der Spediteur Entzieher und damit Steuerschuldner, wenn er sich als Mittäter an der mit der Entziehungshandlung verbundenen Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat.

2. Die für eine strafrechtliche Verurteilung erforderliche Erfüllung des subjektiven Tatbestands einer Steuerhinterziehung ist nicht Tatbestandsmerkmal des § 143 Abs. 4 S. 2 BranntwMonG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
SAAAD-17466

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FG München, Urteil v. 29.01.2009 - 4 K 2229/06

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