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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 160/14

Gesetze: FGO § 101FGO § 110 Abs. 1 Nr. 1 ZK Art. 236 ZK Art. 239 ZK Art. 204 ZKDVO Art. 900 Abs. 1 ZKDVO Art. 905 Abs. 1 UZK Art. 86 Abs. 6

Voraussetzungen für die Erstattung von Einfuhrabgaben - Reichweite der Rechtskraft einer abgewiesenen Anfechtungsklage für ein Erstattungsbegehren

Leitsatz

1. Auf Einfuhren, die vor dem stattfanden, finden die materiellrechtlichen Erstattungsvorschriften des Zollkodex (Art. 236, 239) Anwendung. Sofern das Verwaltungsverfahren vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, finden auch die verfahrensrechtlichen Erstattungsvorschriften des Zollkodex Anwendung.

2. Wurde eine Anfechtungsklage gegen einen Einfuhrabgabenbescheid rechtskräftig abgewiesen, steht gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 1 FGO zwischen den Beteiligten fest, dass die Zollschuld, die mit diesem Einfuhrabgabenbescheid erhoben wurde, gesetzlich geschuldet ist im Sinne von Art. 236 ZK, sofern im Rahmen des Erstattungsverfahrens kein im wesentlichen neuer Sachvortrag erfolgt.

3. Organisationsverschulden im Sinne von Art. 239 Abs. 1, 2. Anstrich ZK liegt vor, wenn ein rasch wachsendes Unternehmen über mehrere Jahre seiner Abrechnungspflicht nach Art. 521 ZKDVO nicht nachkommt und sodann über acht Monate keine ausreichenden Anstrengungen unternimmt, um die Zollabteilung in einer Weise auszustatten, dass die Abrechnungen fristgerecht vorgenommen werden können.

Fundstelle(n):
LAAAF-90663

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 12.10.2016 - 4 K 160/14

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