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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 4 K 199/14

Gesetze: ZK Art. 68 Buchst. b ; ZK Art. 70 Abs. 1 ; ZK Art. 70 Abs. 2 ; ZK Art. 71 Abs. 1; ZK Art. 78 Abs. 1 ; ZK Art. 78 Abs. 2 ; ZK Art. 78 Abs. 3; ZK Art. 201 ; ZK Art. 220 Abs. 1 ; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ; ZK Art. 221 Abs. 3; EGVO-91/2009; EGVO-384/96

(Nach)erhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Befestigungselementen (hier: Kombikreuzschrauben) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach Teilbeschau sowie nach nachträglicher Überprüfung einer früheren Zollanmeldung

Leitsatz

1. Die Beschränkung einer Zollbeschau auf eine Teilbeschau in Form einer Stichprobe ist ermessensfehlerfrei, wenn der Anmelder die Ware in der Zollanmeldung als einheitlich beschaffen angemeldet hat und sich aus der Stichprobe alle einreihungsrelevanten Merkmale und Eigenschaften der Ware ergeben.

2. Das Ergebnis einer Teilbeschau von Waren aus einer späteren Zollanmeldung kann für Waren aus einer früheren Zollanmeldung übernommen werden, wenn sich im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung der früheren Zollanmeldung ergibt, dass die Waren tariflich identisch sind.

3. Zur Vereinbarkeit der VO (EG) Nr. 91/2009 mit höherrangigem Unionsrecht.

Fundstelle(n):
TAAAH-67053

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 18.09.2020 - 4 K 199/14

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