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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 146/18

Gesetze: ZK Art. 220 Abs. 1 Satz 1; EUVO-91/2009 Art. 1 Abs. 1; EUDVO-2016/278 Art. 1; EUDVO-2016/278 Art. 2

Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Verbindungselementen mit Ursprung in der Volksrepublik China

Leitsatz

1. Die Aufhebung der endgültigen Antidumpingzölle der VO (EG) Nr. 91/2009 mit Wirkung vom durch Art. 1 und Art. 2 DVO (EU) 2016/278 gilt (nur) für solche Antidumpingzölle, die bei Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 noch nicht durch Bescheid festgesetzt waren.

2. Die Auslegung des Art. 2 DVO (EU) 2016/278 ergibt nach Wortlaut und Normzweck, dass ab Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 keine Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Antidumpingzölle mehr besteht, weder für Einfuhren, die ab dem Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 stattfinden, noch für Einfuhren, die vor dem Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 bereits stattgefunden haben. Davon unberührt bleiben lediglich vor dem Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 bereits erhobene Antidumpingzölle, wobei es unerheblich ist, ob der Bescheid mit dem der Antidumpingzoll festgesetzt wurde, bereits bestandskräftig ist oder nicht (Bestätigung der und 4 K 191/16).

Fundstelle(n):
EAAAJ-56830

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 06.04.2022 - 4 K 146/18

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