Voraussetzungen für die Erstattung von
Einfuhrabgaben - Reichweite der Rechtskraft einer abgewiesenen Anfechtungsklage
für ein Erstattungsbegehren
Leitsatz
1. Auf Einfuhren, die vor dem
stattfanden, finden die materiellrechtlichen Erstattungsvorschriften
des Zollkodex (Art. 236, 239) Anwendung. Sofern das Verwaltungsverfahren
vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, finden auch die verfahrensrechtlichen
Erstattungsvorschriften des Zollkodex Anwendung.
2. Wurde eine Anfechtungsklage
gegen einen Einfuhrabgabenbescheid rechtskräftig abgewiesen, steht
gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 1 FGO zwischen den Beteiligten fest, dass
die Zollschuld, die mit diesem Einfuhrabgabenbescheid erhoben wurde, gesetzlich
geschuldet ist im Sinne von Art. 236 ZK, sofern im Rahmen des Erstattungsverfahrens
kein im wesentlichen neuer Sachvortrag erfolgt.
3. Organisationsverschulden
im Sinne von Art. 239 Abs. 1, 2. Anstrich ZK liegt vor, wenn ein
rasch wachsendes Unternehmen über mehrere Jahre seiner Abrechnungspflicht
nach Art. 521 ZKDVO nicht nachkommt und sodann über acht Monate
keine ausreichenden Anstrengungen unternimmt, um die Zollabteilung
in einer Weise auszustatten, dass die Abrechnungen fristgerecht
vorgenommen werden können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAF-90663
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 12.10.2016 - 4 K 160/14
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