IFRS 15 C8

Anhang C: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Übergangsvorschriften

C8

Wird dieser Standard gemäß Paragraph C3(b) rückwirkend angewandt, muss das Unternehmen in der Berichtsperiode, in die der Zeitpunkt der Erstanwendung fällt, die beiden folgenden zusätzlichen Angaben machen:

(a)

für jeden einzelnen betroffenen Abschlussposten den aus der Anwendung dieses Standards resultierenden Anpassungsbetrag, der sich im Vergleich zu den vor der Änderung geltenden Bestimmungen in IAS 11, IAS 18 und den dazugehörigen Interpretationen ergibt, und

(b)

Erläuterung der Gründe für die in Buchstabe a identifizierten erheblichen Änderungen.

Fundstelle(n):
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GAAAF-85161