Praxis-Leitfaden Jahresabschluss 2016
5. Aufl. 2016
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XVII. E-Bilanz
[i]Elektronische Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem DatensatzFür Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, hat der Gesetzgeber mit den Paragrafen § 5b, § 51 Abs. 4 Nr. 1b, § 52 Abs. 11 EStG eine neue Vorschrift für die elektronische Übermittlung von bestimmten Jahresabschlüssen geschaffen. Ab diesem Zeitpunkt müssen Steuerpflichtige ihre Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch übermitteln (E-Bilanz). Im Ergebnis sollen die bisher in Papierform übermittelten Daten nunmehr elektronisch übertragen werden. Für diese Übermittlung wird der Standard XBRL Datensatz verwendet. Es handelt sich hierbei um eine frei verfügbare elektronische Aussageform (eXtensible Business Reporting Language).
Weitere Unterlagen wie der Anhang oder der Lagebericht können, brauchen aber nicht elektronisch übertragen zu werden.
[i]Ab 2013 ausschließlich elektronische ÜbermittlungIm Mittelpunkt zu dieser Anwendung und der praktischen Auslegung steht das BStBl 2011 I S. 855. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn in 2012 die Übermittlung noch in Papierform erfolgt. Ab 2013 muss ausschließlich elektronisch übermittelt werden. Erleichterungen gibt es auch hinsichtlich der Kapitalkontenentwicklung (diese Werte müssen ab 2015 elektronisch übermittelt werden) und der Sonde...