Praxis-Leitfaden Jahresabschluss 2016
5. Aufl. 2016
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XI. Übergang zum Vermögensvergleich/Wechsel der Gewinnermittlungsart
Werden die Grenzwerte des § 141 AO – Umsatz mehr als 500.000 bzw. 600.000 € oder Gewinn von mehr als 50.000 bzw. 60.000 € – überschritten, besteht die gesetzliche Pflicht zum Übergang auf den Vermögensvergleich. Dies aber erst nach Aufforderung durch das Finanzamt zum 1. 1. des Folgejahres. Durch diese Umstellung ergeben sich Korrekturposten, da Bilanzierung und EÜR bestimmte Sachverhalte zu unterschiedlichen Zeitpunkten versteuern. Die Periodengewinne stimmen nicht mehr überein. Es gibt Sachverhalte, die bisher gar nicht und Sachverhalte die durch die Umstellung doppelt erfasst wurden. Es ist auf den 1. 1. eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Hier sind die Werte anzusetzen, die bei einer Bilanzierung anzusetzen wären.
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Anzahlungen an Lieferer lt. Eröffnungsbilanz | + | ………… |
Warenanfangsbestand lt. Eröffnungsbilanz | + | ………… |
Forderungen lt. Eröffnungsbilanz | + | ………… |
Sonstige Forderungen lt. Eröffnungsbilanz | + | ………… |
Aktive RAP lt. Eröffnungsbilanz | + | ………… |
Verbindlichkeiten lt. Eröffnungsbilanz | ./. | ………… |
Erhaltene Anzahlungen lt. Eröffnungsbilanz | ./. | ………… |
Sonstige Verbindlichkeiten lt. Eröffnungsbilanz | ./. | ………… |
Rückstellungen lt. Eröffnungsb... |