Praxis-Leitfaden Jahresabschluss 2016
5. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
IX. Anhang, Lagebericht und Offenlegung
[i]Jahresabschluss: Bilanz GuVAnhang1. Einleitung
Gemäß § 264 Abs. 1 HGB besteht der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang. Im Anhang werden weitere Informationen zur Kapitalgesellschaft dargestellt. Bei Kleinst, kleinen und mittelgroßen Gesellschaften gibt es Erleichterungen.
2. Anhangangabe nach BilRUG
Das BilRUG ändert zahlreiche Abgabepflichten im Anhang. Die weitreichesten Änderungen ergeben sich aus § 285 HGB.
Angaben zur Identifikation (§ 264 Abs. 1a HGB)
Zuvorderst sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, anzugeben.
3. Kapitalgesellschaften
3.1 Kleinstkapitalgesellschaften
Die Kriterien der Größenklassen wurden bei den Kleinstkapitalgesellschaften durch das BilRUG nicht geändert, es gibt lediglich die Erweiterung dieser Anwendung auf Kleinstgenossenschaften.
Danach kann auf die Erstellung eines Anhangs verzichtet werden, wenn unterhalb der Bilanz zu folgenden Sachverhalten Angaben gemacht werden:
Haftungsverhältnisse (Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen s...