EW-RL

Wertminderungen auf Grund von Baumängeln, Bauschäden oder unterlassener Instandhaltung können

  • nach Erfahrungswerten,

  • unter Zugrundelegung von Bauteiltabellen oder

  • unter Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten

ermittelt werden. Ein Abzug der vollen Schadensbeseitigungskosten kommt nur in Betracht, wenn der Schaden unverzüglich beseitigt werden muss. Dabei ist gegebenenfalls ein Vorteilsausgleich („neu für alt“) vorzunehmen.

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YAAAF-71443