EW-RL
Der vorläufige Ertragswert wird auf der Grundlage des Rohertrags und des Bodenwerts ermittelt, wobei selbstständig nutzbare Teilflächen (§ 17 Absatz 2 Satz 2 ImmoWertV; vgl. Nummer 9 Absatz 3 VW-RL [1] gesondert zu berücksichtigen sind. Der vorläufige Ertragswert ist gegebenenfalls
an die Marktlage anzupassen (vgl. Nummer 12 Absatz 1) und
um den Werteinfluss der besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale (vgl. Nummer 11) zu korrigieren,
um den Ertragswert des Grundstücks zu ermitteln.
Fundstelle(n):
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YAAAF-71443
1Richtlinie zur Ermittlung des Vergleichswerts und des Bodenwerts (Vergleichswertrichtlinie – VW-RL) vom (BAnz AT B3).