EW-RL

(1) Im periodischen Ertragswertverfahren kann der vorläufige Ertragswert in der Regel

  • aus der Summe der auf den Wertermittlungsstichtag abgezinsten Reinerträge der Perioden innerhalb des Betrachtungszeitraums zuzüglich

  • des über den Betrachtungszeitraum abgezinsten Restwerts des Grundstücks

ermittelt (vgl. Anlage 3 Beispielrechnung 2) werden. Das periodische Ertragswertverfahren kann insbesondere Anwendung finden (§ 17 Absatz 1 Satz 2 ImmoWertV), wenn die Ertragsverhältnisse des Wertermittlungsobjekts im Betrachtungszeitraum mit hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Tatsachen (vgl. § 2 Satz 2 ImmoWertV)

  • wesentlichen Änderungen unterliegen (z. B. qualitative Änderungen der Immobilie),

  • wesentlich von den marktüblichen Erträgen (z. B. bei Staffelmietverträgen) abweichen oder

  • starken Schwankungen unterliegen.

(2) Der Betrachtungszeitraum, für den die periodisch unterschiedlichen Erträge (vgl. Nummer 5 Absatz 6) ermittelt werden, soll so gewählt werden, dass die Höhe der im Betrachtungszeitraum anfallenden Erträge mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann (in der Regel bis zu 10 Jahre). Ein wichtiges Kriterium für die Festlegung des Betrachtungszeitraums ist die Laufzeit der Miet- bzw. Pachtverträge. Der Abzinsung ist der Liegenschaftszinssatz (vgl. Nummer 7) zu Grunde zu legen.

(3) Der Restwert des Grundstücks kann in der Regel ermittelt werden

  • aus dem Barwert des Reinertrags der Restperiode zuzüglich

  • des Bodenwerts, der über die Restperiode abgezinst wurde.

Die Restperiode ist die um den Betrachtungszeitraum reduzierte wirtschaftliche Restnutzungsdauer (vgl. Nummer 9). Bei der Ermittlung des Reinertrags der Restperiode, z.B. im vereinfachten Ertragswertverfahren, ist der am Wertermittlungsstichtag marktüblich erzielbare Rohertrag zu Grunde zu legen. Entsprechendes gilt auch für den Ansatz der Bewirtschaftungskosten. Die Kapitalisierung erfolgt über die Dauer der Restperiode. Der Kapitalisierung und der Abzinsung ist jeweils derselbe Liegenschaftszinssatz (vgl. Nummer 7) zu Grunde zu legen.

(4) Die Formel für das periodische Ertragswertverfahren lautet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
vEW = RE1 x AF1 + RE2 x AF2 + RE3 x AF3 + … REi x AFi + RW x AFb
RW = RER x KFR + BW x AFR
wobei AF1…b = q–1…–b
wobei AFb = q–b
wobei AFR = q–(n–b)
wobei KFR =
qn–b – 1
 
 
 
qn–b x (q – 1)
 
 
 
 
 
 
 
 
q = 1 + LZ
 
 
wobei LZ =
P
100


Tabelle in neuem Fenster öffnen
vEW
 = 
vorläufiger Ertragswert
REi
 = 
Reinerträge der einzelnen Perioden innerhalb des Betrachtungszeitraums
RER
 = 
Reinertrag der Restperiode
RW
 = 
Restwert des Grundstücks (hier ermittelt im vereinfachten Ertragswertverfahren)
BW
 = 
Bodenwert ohne selbstständig nutzbare Teilfläche
LZ
 = 
Liegenschaftszinssatz
AFi
 = 
Abzinsungsfaktor (Barwertfaktor; Nummer 10 und Anlage 2 ImmoWertV) für die einzelnen Perioden innerhalb des Betrachtungszeitraums
AFb
 = 
Abzinsungsfaktor (Barwertfaktor; Nummer 10 und Anlage 2 ImmoWertV) für den Betrachtungszeitraum
AFR
 = 
Abzinsungsfaktor (Barwertfaktor; Nummer 10 und Anlage 2 ImmoWertV) für die Restperiode
KFR
 = 
Kapitalisierungsfaktor (Barwertfaktor; Nummer 10 und Anlage 1 ImmoWertV) für die Restperiode (Restperiode = n – b)
i
 = 
Periode (z. B. 1 Jahr) innerhalb des Betrachtungszeitraums
p
 = 
Zinsfuß
n
 = 
wirtschaftliche Restnutzungsdauer
b
 = 
Dauer des Betrachtungszeitraums

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAF-71443