Zu § 109 BewG [1]
47. Bewertungsgrundsätze bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG
Bei Steuerpflichtigen mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG sind anzusetzen: [2]
Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG mit dem nach § 121a bzw. § 133 BewG erhöhten Einheitswert;
Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG, d. h. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, mit dem Einheitswert bzw. dem Ersatzwirtschaftswert (vgl. § 125 BewG);
Beteiligungen an Personengesellschaften mit dem Anteil am Einheitswert, vgl. Abschnitt 52;
notierte Wertpapiere mit dem Kurswert, vgl. Abschnitt 3;
notierte Zero-Bonds mit dem Kurswert, vgl. Abschnitt 58 Abs. 1;
Investmentzertifikate und Anteile an offenen Immobilienfonds mit dem Rücknahmepreis, vgl. Abschnitt 3 Abs. 7;
nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften mit dem gemeinen Wert, vgl. Abschnitte 4 bis 16;
Erbbauzinsansprüche und -verpflichtungen mit dem Kapitalwert, vgl. § 109 Abs. 4 BewG;
ausländisches Sachvermögen mit dem gemeinen Wert, vgl. Abschnitt 24;
alle anderen Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie Schulden und sonstigen passiven Ansätze mit den Steuerbilanzwerten (Bewertungsidentität).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-59280
1Regelungen zur Teilwertermittlung sind durch die Übernahme der Steuerbilanzwerte entbehrlich geworden.
2Für buchführende Stpfl. besteht grundsätzlich eine Bewertungsidentität zwischen Steuerbilanz und Vermögensaufstellung. Ausnahmen bestehen nur bezüglich der unter 1 bis 9 aufgeführten WG. Die Übernahme der Steuerbilanzwerte gilt grundsätzlich auch für den Abzug von Schulden. Auch unzutreffende Steuerbilanzwerte müssen übernommen werden.