VStR 47. (Zu § 109 BewG)

Zu § 109 BewG [1]

47. Bewertungsgrundsätze bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG

Bei Steuerpflichtigen mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG sind anzusetzen: [2]

  1. Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG mit dem nach § 121a bzw. § 133 BewG erhöhten Einheitswert;

  2. Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG, d. h. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, mit dem Einheitswert bzw. dem Ersatzwirtschaftswert (vgl. § 125 BewG);

  3. Beteiligungen an Personengesellschaften mit dem Anteil am Einheitswert, vgl. Abschnitt 52;

  4. notierte Wertpapiere mit dem Kurswert, vgl. Abschnitt 3;

  5. notierte Zero-Bonds mit dem Kurswert, vgl. Abschnitt 58 Abs. 1;

  6. Investmentzertifikate und Anteile an offenen Immobilienfonds mit dem Rücknahmepreis, vgl. Abschnitt 3 Abs. 7;

  7. nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften mit dem gemeinen Wert, vgl. Abschnitte 4 bis 16;

  8. Erbbauzinsansprüche und -verpflichtungen mit dem Kapitalwert, vgl. § 109 Abs. 4 BewG;

  9. ausländisches Sachvermögen mit dem gemeinen Wert, vgl. Abschnitt 24;

  10. alle anderen Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie Schulden und sonstigen passiven Ansätze mit den Steuerbilanzwerten (Bewertungsidentität).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-59280

1Regelungen zur Teilwertermittlung sind durch die Übernahme der Steuerbilanzwerte entbehrlich geworden.

2Für buchführende Stpfl. besteht grundsätzlich eine Bewertungsidentität zwischen Steuerbilanz und Vermögensaufstellung. Ausnahmen bestehen nur bezüglich der unter 1 bis 9 aufgeführten WG. Die Übernahme der Steuerbilanzwerte gilt grundsätzlich auch für den Abzug von Schulden. Auch unzutreffende Steuerbilanzwerte müssen übernommen werden.