VStR 79. (Zu § 118 BewG)

Zu § 118 BewG [1]

79. Zinsen, Löhne und andere regelmäßig wiederkehrende Ausgaben

1Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben sind nach denselben Grundsätzen zu berücksichtigen wie regelmäßig wiederkehrende Einnahmen (vgl. Abschnitt 60). 2Ausgaben, die vor dem Stichtag geleistet worden sind, haben das Vermögen vermindert. 3Sie können dem Vermögen nicht mehr hinzugerechnet werden, selbst wenn es sich um Ausgaben für die Zeit nach dem Stichtag handelt. 4Geschuldete Zinsen, Löhne und ähnliche wiederkehrende Leistungen, die noch nicht entrichtet worden sind, können vom Vermögen nur abgesetzt werden, wenn sie am Veranlagungszeitpunkt bereits fällig waren oder sich auf einen Zeitraum beziehen, der spätestens am Veranlagungszeitpunkt geendet hat.

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MAAAA-59280

1§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BewG ist auch auf Schulden anzuwenden, die zwar mit einem Gewerbebetrieb im Zusammenhang stehen und auch in der Steuerbilanz enthalten sind, die aber nach § 103 Abs. 1 BewG nicht abgezogen werden können. Gedacht ist hier insbes. an bilanzierte Schulden im Zusammenhang mit Grundstücken, die keine Betriebsgrundstücke sind, oder an nicht in der Steuerbilanz enthaltene (private Grundstücks-)Schulden im Zusammenhnag mit im EW BV erfaßten Betriebsgrundstücken.
Nicht abgezogen werden können dagegen Schulden, die aus ertragsteuerlichen Gründen nicht bilanziert werden können, z. B. die Überlast aus der Denkmalspflege oder die Betriebslast bei Verkehrsbetrieben, vgl. Abschn. 81a.
Schulden eines Gesellschafters gegenüber einer Personengesellschaft, die bei der Feststellung des EW BV der Personengesellschaft nach § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG nicht berücksichtigt werden, können auch nicht bei der Ermittlung des Gesamtvermögens abgezogen werden.