VStR 99. (Zu § 3 VStG)

Zu § 3 VStG

99. Genossenschaften

1Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereinen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 14 KStG richtet sich die Steuerbefreiung nach den zur Körperschaftsteuer getroffenen Feststellungen. 2Die Abschnitte 16 bis 22 KStR sind entsprechend anzuwenden. 3Bei den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereinen, die Land- und Forstwirtschaft betreiben (§ 7 VStG), ist das Gesamtvermögen in den der Gründung folgenden 10 Jahren jeweils um den Freibetrag von 100 000 DM zu kürzen. 4Bei den übrigen Genossenschaften besteht keine Begünstigung. 5Soweit für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nicht ausdrücklich die Verhältnisse vom Feststellungs- oder Veranlagungszeitpunkt maßgebend sind, kommt es darauf an, daß die Voraussetzungen für die Befreiung oder Begünstigung im Feststellungs- oder Veranlagungszeitpunkt bereits eindeutig verwirklicht sind und nach Lage der Verhältnisse nicht nur vorübergehend gegeben sein werden.

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