Zu §§ 13-16 BewG
21. Bewertung von Nießbrauchs- und Nutzungsrechten
(1) 1Nießbrauchs- und Nutzungsrechte sind mit dem nach §§ 13 ff. BewG ermittelten Kapitalwert anzusetzen. [1] 2Bei der Ermittlung des Kapitalwerts darf der Jahreswert der Nutzungen nach § 16 BewG höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird. 3 Bei Grundstücken und den wie Grundvermögen bewerteten Betriebsgrundstücken (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG) ist Ausgangswert der nach § 121a bzw. § 133 BewG erhöhte Einheitswert, und zwar vor Abzug von Schulden und Lasten (,BStBl II S. 748). [2]
(2) 1Beim Nießbrauch an einer Vermögensmasse ist der Ertrag des gesamten Vermögens maßgebend. 2Von den Einnahmen der ertragbringenden Wirtschaftsgüter sind die Aufwendungen für ertraglose Wirtschaftsgüter abzuziehen (,BStBl 1970 II S. 368). 3Ist die Nutzung auf einen Teil der Gesamtnutzung beschränkt, ist der Höchstbetrag des Jahreswerts nur zu einem entsprechenden Teil anzusetzen. 4Ist dagegen das Nutzungsrecht auf einen abgrenzbaren Teil des Wirtschaftsguts beschränkt, ist bei der Ermittlung des Höchstbetrags darauf abzustellen, welcher Anteil des Steuerwerts des ganzen Wirtschaftsguts auf den Teil entfällt, auf den sich das Nutzungsrecht bezieht. 5Bei Wirtschaftsgütern, für die ein Einheitswert festgestellt worden ist, ist dieser Anteil nach den Merkmalen zu bestimmen, die für die Feststellung des Einheitswerts maßgebend sind, z. B. nach dem Verhältnis der Jahresrohmieten. 6Für obligatorische Nutzungsrechte gilt das nur dann, wenn der Anspruch auf die Nutzung des Wirtschaftsguts beschränkt ist, wenn es sich also um eine sachbezogene Nutzung des Wirtschaftsguts selbst handelt und darüber hinausgehende Ansprüche gegen den Nutzungsverpflichteten ausgeschlossen sind (,BStBl II S. 591).
(3) 1Nutzungen und Leistungen, die nicht in Geld bestehen, z. B. Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge, sind nach § 15 Abs. 2 BewG mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen. 2Dabei kann z. B. von den Sätzen ausgegangen werden, die am Bewertungsstichtag beim Steuerabzug vom Arbeitslohn und bei der Sozialversicherung für Deputate in der Land- und Forstwirtschaft gelten. 3Bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirten können Pauschsätze für Altenteilsleistungen, die von den Finanzbehörden aufgestellt worden sind, übernommen werden. 4Vertraglich vereinbarte Barbezüge oder sonstige Sachleistungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie in den Pauschsätzen nicht mit abgegolten sind und wenn nachgewiesen wird, daß sie tatsächlich geleistet werden.
(4) 1Eine lebenslängliche Rente, die bei einer Grundstücksveräußerung als Gegenleistung ausbedungen wird, stellt kein Nutzungsrecht am Grundstück dar. 2Die Rente ist ohne Anwendung des § 16 BewG zu bewerten (,BStBl 1972 II S. 473). 3Das gilt auch bei der Ermittlung des Kapitalwerts eines Erbbauzinsanspruchs, weil die Erbbauzinsen keine Nutzungen des Grundstücks darstellen (,BStBl 1987 II S. 101).
(5) 1Bei der Bewertung von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen beim Verpflichteten ist entsprechend zu verfahren. 2Das gilt auch für die Begrenzung des Jahreswerts der Nutzungslast nach § 16 BewG.
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MAAAA-59280
1Zur Bewertung eines Nießbrauchs an Gewinnanteilen einer Personengesellschaft vgl. BStBl II 740.
2Dies gilt für den Ansatz und die Bewertung von Erbbauzinsansprüchen und Erbbauzinsverpflichtungen uneingeschränkt, nach § 109 Abs. 4 BewG auch für Stpfl. mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG. Die Begrenzung des Jahreswerts ist in diesen Fällen nicht vorzunehmen, weil der Erbbauzinsanspruch keine Nutzung des Grundstücks darstellt ( BStBl 82 II 184). Wegen der Behandlung von Erbbauzinsansprüchen vgl. auch VSt-Kartei NW § 13 BewG A Nr. 7.