GrStR 39. (Zu § 33 GrStG)

Zu § 33 GrStG

39. Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

(1) 1Normaler Rohertrag im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 GrStG ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der Rohertrag, der aus dem Wirtschaftsteil nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbar wäre. 2Soweit Buchführungsergebnisse vorliegen, ist von diesen auszugehen. 3Bei nichtbuchführenden Betrieben ist der normale Rohertrag durch von der Gemeinde zu bildende örtliche Kommissionen zu schätzen; dabei können Erfahrungssätze der Finanzämter verwendet werden.

(2) 1Die Ertragsminderung ergibt sich – außer bei der forstwirtschaftlichen Nutzung (vgl. Absatz 4) – aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem normalen Rohertrag (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 GrStG) und dem im Erlasszeitraum (Kalenderjahr) tatsächlich erzielten Rohertrag. 2Für die Ermittlung des tatsächlich erzielten Rohertrags sind die Grundsätze für die Feststellung des normalen Rohertrags entsprechend anzuwenden. 3Ein Schadensausgleich, z. B. durch Versicherungsleistungen, ist dabei zu berücksichtigen.

(3) Bei Betrieben mit mehreren Nutzungen, z. B. Landwirtschaft, Weinbau und Gartenbau, ist dem normalen Rohertrag aller Nutzungen des Betriebs der tatsächlich erzielte Rohertrag aller Nutzungen gegenüberzustellen, auch wenn die Ertragsminderung nur bei einer Nutzung eingetreten ist.

(4) 1Die Minderung des normalen Rohertrags ist für die forstwirtschaftliche Nutzung kein geeigneter Maßstab zur Ermittlung der Ertragsminderung. 2Maßgebend ist vielmehr die Minderung des Reinertrags, die ihren Ausdruck in der Minderung des Ertragswerts im Sinne des § 36 Abs. 2 BewG findet (§ 33 Abs. 3 GrStG). 3In welchem Ausmaß eingetretene Schäden den Ertragswert (Vergleichswert) der forstwirtschaftlichen Nutzung bei einer Wertfortschreibung mindern würden, sollen die Finanzbehörden unter Hinzuziehung der Forstsachverständigen der Oberfinanzdirektionen auf Antrag der Gemeinden ermitteln. 4Die prozentuale Minderung des Vergleichswerts der forstwirtschaftlichen Nutzung ist als ihre Ertragsminderung anzusetzen.

(5) Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist für alle Nutzungen (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 BewG) – außer der forstwirtschaftlichen Nutzung – Erlassmaßstab der Hundertsatz der Minderung des normalen Rohertrags.

Beispiel 1 (Ertragsminderung bei der landwirtschaftlichen Nutzung):
Zum Wirtschaftsteil des Betriebs gehören eine landwirtschaftliche und eine weinbauliche Nutzung. Die landwirtschaftliche Nutzung ist im Kalenderjahr 1978 von Schäden infolge von Naturereignissen betroffen. Der normale Rohertrag des Wirtschaftsteils des Betriebs am 1.1.1978 wird festgestellt


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für die landwirtschaftliche Nutzung
90 000 DM
für die weinbauliche Nutzung
30 000 DM
normaler Rohertrag insgesamt
120 000 DM

Die Rohertragsminderung bei der landwirtschaftlichen Nutzung soll 36 000 DM betragen. Die nach § 33 Abs. 1 GrStG zu ermittelnde Ertragsminderung beträgt dann für den Wirtschaftsteil des Betriebs


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36 000 x 100
= 30 v. H.
120 000

Die Grundsteuer soll 900 DM betragen. Es sind somit nach § 33 Abs. 1 GrStG zu erlassen


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(
30 x 4
=)
24 v. H. von 900 DM = 216 DM.
5

(6) 1Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist für die forstwirtschaftliche Nutzung Erlassmaßstab der Hundertsatz, um den der Ertragswert der forstwirtschaftlichen Nutzung bei einer Wertfortschreibung zu mindern wäre. 2Sind neben der forstwirtschaftlichen Nutzung im gleichen Betrieb noch andere Nutzungen vorhanden, sind jedoch nur in der Forstwirtschaft Schäden eingetreten, so ist der in Satz 1 bezeichnete Hundertsatz entsprechend dem prozentualen Anteil der forstwirtschaftlichen Nutzung am Wirtschaftswert des Betriebs zu bemessen.

Beispiel 2 (Ertragsminderung bei der forstwirtschaftlichen Nutzung):
Zum Wirtschaftsteil des Betriebs gehören eine landwirtschaftliche und eine forstwirtschaftliche Nutzung.
Die forstwirtschaftliche Nutzung wurde im Kalenderjahr 1978 von einem Sturmschaden betroffen. Deshalb wurden der Einheitswert auf den 1. Januar 1979 fortgeschrieben und der Ertragswert der forstwirtschaftlichen Nutzung von 60 000 DM auf 40 000 DM herabgesetzt. Als Ertragsminderung im Sinne des § 33 Abs. 3 GrStG gilt der Betrag von 20 000 DM. Die nach § 33 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GrStG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 GrStG zu ermittelnde Ertragsminderung beträgt für die forstwirtschaftliche Nutzung


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20 000 x 100
= 33,33 v. H.
60 000

Zum Wirtschaftsteil des Betriebs gehört neben der forstwirtschaftlichen Nutzung mit einem Vergleichswert von 60 000 DM auch eine landwirtschaftliche Nutzung mit einem Vergleichswert von 20 000 DM. Der Wirtschaftswert beträgt mithin 80 000 DM. Der Anteil der forstwirtschaftlichen Nutzung am Wirtschaftwert beträgt


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60 000 x 100
= 75 v. H.
80 000

Als Ertragsminderung sind zu berücksichtigen:


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75 x 33,33
= 25 v. H.
100

Die Grundsteuer soll 1 200 DM betragen. Somit sind nach § 33 Abs. 1 GrStG zu erlassen


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(
25 x 4
=)
20 v. H. von 1 200 DM = 240 DM.
5

(7) Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft mit mehreren Nutzungen, bei denen im selben Jahr bei der landwirtschaftlichen oder einer anderen Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben c bis e BewG) und bei der forstwirtschaftlichen Nutzung Schäden eingetreten sind, ist auf der Grundlage der Beispiele 1 und 2 ein einheitlicher Hundertsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Wirtschaftswert des Betriebs zu ermitteln.

Beispiel 3 (Ertragsminderung bei landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Nutzung):

Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft:


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Wohnungswert
10 000 DM
Wirtschaftswert
landwirtschaftliche Nutzung
60 000 DM
forstwirtschaftliche Nutzung
20 000 DM
80 000 DM
Einheitswert
90 000 DM

Die Grundsteuer soll 1 080 DM betragen.

Im Kalenderjahr 1978 wurden die landwirtschaftliche Nutzung von einem Dürreschaden, die forstwirtschaftliche Nutzung von einem Sturmschaden betroffen.

Der normale Rohertrag der landwirtschaftlichen Nutzung soll 120 000 DM, die Rohertragsminderung 24 000 DM betragen. Die nach § 33 Abs. 4 GrStG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GrStG zu ermittelnde Ertragsminderung beträgt somit


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24 000 x100
= 20 v. H.
12 000

Der Anteil der landwirtschaftlichen Nutzung am Wirtschaftswert beträgt


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60 000 x100
= 75 v. H.
80 000

Als Ertragsminderung der landwirtschaftlichen Nutzung sind zu berücksichtigen


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75 x 20
= 15 v. H.
100

Wegen des Sturmschadens bei der forstwirtschaftlichen Nutzung werden der Einheitswert auf den 1. Januar 1979 fortgeschrieben und der Ertragswert der forstwirtschaftlichen Nutzung von 20 000 DM auf 12 000 DM herabgesetzt. Als Ertragsminderung im Sinne des § 33 Abs. 3 GrStG gilt der Betrag von 8 000 DM. Die nach § 33 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GrStG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 GrStG zu ermittelnde Ertragsminderung beträgt für die forstwirtschaftliche Nutzung


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8 000 x 100
= 40 v. H.
20 000

Der Anteil der forstwirtschaftlichen Nutzung am Wirtschaftswert beträgt


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20 000 x 100
= 25 v. H.
80 000

Als Ertragsminderung der forstwirtschaftlichen Nutzung sind zu berücksichtigen


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25 x 40
= 10 v. H.
100


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Insgesamt sind zu berücksichtigen als Ertragsminderung
 
 
 
bei der landwirtschaftlichen Nutzung
15 v. H.
 
 
 
bei der forstwirtschaftlichen Nutzung
10 v. H.
zusammen
25 v. H.

Zu erlassen sind nach § 33 Abs. 1 GrStG somit


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(
25 x 4
=)
20 v. H. von 1 080 DM = 216 DM.
5

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