GrStR 4. (Zu §§ 1, 2 GrStG)

Zu §§ 1, 2 GrStG

4. Bekanntgabe des Steuermessbescheids an den Steuerpflichtigen und Mitteilung des Steuermessbetrags an die hebeberechtigte Gemeinde

(1) 1Der Einheitswert und der Steuermessbetrag werden dem Steuerpflichtigen in der Regel in einem zusammengefassten Bescheid bekanntgegeben. 2Das Finanzamt kann auch getrennte Bescheide erteilen. 3 Das gilt insbesondere für die Steuermessbeträge, die auf den 1. Januar 1974 (Hauptveranlagung 1974) festgesetzt werden.

(2) 1Das Finanzamt teilt der hebeberechtigten Gemeinde den festgesetzten Steuermessbetrag mit (§ 184 Abs. 3 AO 1977). 2Diese wendet den für das Kalenderjahr gültigen Hebesatz auf den Steuermessbetrag an und gibt den Jahresbetrag der Grundsteuer in einem Grundsteuerbescheid dem Steuerpflichtigen bekannt (§§ 25 , 27 GrStG).

(3) 1Ist der Steuermessbetrag zu zerlegen, so sind neben dem Steuerpflichtigen auch die hebeberechtigten Gemeinden Beteiligte am Zerlegungsverfahren (§ 186 AO 1977). 2Dies ist bei der Bekanntgabe des Zerlegungsbescheids zu berücksichtigen.

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