GrStR 28. (Zu § 5 GrStG)

Zu § 5 GrStG

28. Bereitschaftsräume

(1) 1Bereitschaftsräume sind Räume, die für das Bereitschaftspersonal benötigt und von diesem benutzt werden. 2Bereitschaftspersonal ist das Personal, dessen ständige Anwesenheit erforderlich ist, um den begünstigten Zweck zu erfüllen. 3Ständige Anwesenheit bedeutet, dass das Personal bei Tag und Nacht zur Verfügung stehen muss. 4Das ist z. B. der Fall bei Krankenschwestern und Ärzten in einem Krankenhaus und bei Erziehern in Schülerheimen. 5Eine nur gelegentliche Beanspruchung des Personals genügt nicht.

(2) 1Bei dem Bereitschaftspersonal braucht es sich nicht immer um dieselben Personen zu handeln. 2Unerheblich ist auch, ob sich das Personal in den Räumen ständig oder nur vorübergehend, z. B. nur zur Nachtzeit, aufhält. 3Die Zahl der im Einzelfall als steuerbefreit anzuerkennenden Bereitschaftsräume richtet sich nach dem Umfang des für den Bereitschaftsdienst notwendigen Personals.

(3) 1Die Bereitschaftsräume müssen sich entweder auf dem Grundstück, auf welchem der begünstigte Zweck verfolgt wird, oder in der unmittelbaren Nähe des Grundstücks befinden. 2Bei der heutigen Motorisierung ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass Bereitschaftspersonal, das in größerer räumlicher Entfernung vom Grundstück untergebracht ist, ebenfalls kurzfristig zur Verfügung steht. 3Das reicht aber nicht aus, um die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zu erfüllen.

(4) Wohnräume können nur dann als Bereitschafträume angesehen werden, wenn der Wohnzweck nicht überwiegt.

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