GrStR 15. (Zu § 3 GrStG)

Zu § 3 GrStG

15. Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener

(1) 1Für den Begriff „Dienstgrundstück” ist neben der Zugehörigkeit zu einem Stellenfonds, ggf. in Form einer kirchlichen Stiftung, erforderlich, dass der Stelleninhaber, dem es verliehen ist, wie ein Nießbraucher über Nutzungsart und Erträgnisse des Grundstücks, z. B. Miete, Pacht usw., verfügen kann (BFH-Urteile vom 23.7.1954, BStBl III S. 283, vom 30.7.1965, BStBl III S. 566, und vom 9.7.1971, BStBl II S. 781). 2Es genügt also nicht, dass das Grundstück zu dem der Besoldung des Stelleninhabers gewidmeten Vermögen gehört und seine Erträge für die Besoldung verwendet werden (BFH-Urteil vom 10.7.1959, BStBl III S. 368). 3Ebenso reicht es nicht aus, dass lediglich dem Stellenfonds der Nießbrauch an dem Grundbesitz zusteht. 4Als Dienstgrundstück gilt ausnahmsweise auch solcher Grundbesitz, an dem ein Nießbrauch des Stelleninhabers nicht mehr besteht, bei dem aber durch Landesrecht ausdrücklich das Grundsteuerprivileg aufrechterhalten wurde (fiktives Dienstgrundstück, BFH-Urteile vom 9.7.1971, BStBl II S. 781 und 785).

(2) 1Eine „Dienstwohnung” setzt voraus, dass ihre Benutzung dem Stelleninhaber auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Teil des Diensteinkommens zugewiesen worden und die Benutzung der Wohnung zur ordnungsmäßigen Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten erforderlich ist (BFH-Urteil vom 12.1.1973, BStBl II S. 377). 2Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn die Räume nicht mehr einem bestimmten Stelleninhaber zugewiesen, sondern an Dritte vermietet werden (BFH-Urteil vom 10.7.1959, BStBl III S. 368). 3Dasselbe gilt für kircheneigene Wohnungen, die anderen Beamten und Angestellten überlassen sind. 4Kircheneigene Wohnungen, die Geistlichen und Kirchendienern auf Grund eines Mietvertrages überlassen werden, sind auch dann nicht befreit, wenn der Mietzins auf ihre Gehaltsbezüge angerechnet wird. 5Steuerpflichtig sind auch die Wohnungen, die andere juristische Personen des öffentlichen Rechts Geistlichen, z. B. Krankenhaus- oder Gefängnisgeistlichen, überlassen haben. 6Das gilt auch dann, wenn die überlassene Wohnung im wirtschaftlichen Ergebnis einer Dienstwohnung gleicht.

(3) 1Geistliche sind Personen, die zur Besorgung des Gottesdienstes und zum Unterricht in der Religion bestellt sind. 2Sie müssen ein in den Organismus einer Kirche eingegliedertes geistliches Amt versehen, dessen Obliegenheiten zu den religiösen Zwecken und Aufgaben der Kirche gehört.

(4) 1Kirchendiener sind Personen, die, ohne als Geistliche tätig zu sein, an der sakralen Gestaltung des Gottesdienstes unmittelbar mitwirken, z. B. Küster, Organisten. 2Keine Kirchendiener sind Rendanten, beamtete Lehrkräfte eines kirchlichen Gymnasiums, sonstige weltliche Kirchenbeamte und die von einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angestellten Pförtner, Kraftfahrer, Hausmeister, Gärtner usw.

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