GNotKG § 7a

Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 7a Rechtsbehelfsbelehrung [1]

Jede Kostenrechnung, jede anfechtbare Entscheidung und jede Kostenberechnung eines Notars hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAF-00957

1Anm. d. Red.: § 7a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. 1. 1. 2014.