GNotKG § 55

Kapitel 2: Gerichtskosten

Abschnitt 1: Gebührenvorschriften

§ 55 Einmalige Erhebung der Gebühren [1]

(1) Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung oder die Vornahme einer Handlung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.

(2) Für Eintragungen in das Vereinsregister, Grundbuch, Schiffs- und Schiffsbauregister und in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen werden die Gebühren für jede Eintragung gesondert erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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MAAAF-00957

1Anm. d. Red.: § 55 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1966) mit Wirkung v. .