GNotKG § 87

Kapitel 3: Notarkosten

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 87 Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle

Hält ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle regelmäßige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amtssitz im Sinne dieses Gesetzes.

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MAAAF-00957