GNotKG § 4

Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 4 Auftrag an einen Notar

Die Erteilung eines Auftrags an einen Notar steht der Stellung eines Antrags im Sinne dieses Kapitels gleich.

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MAAAF-00957