GNotKG § 74

Kapitel 2: Gerichtskosten

Abschnitt 2: Wertvorschriften

Unterabschnitt 2: Besondere Geschäftswertvorschriften

§ 74 Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz

1Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag, der von allen in § 3 des Spruchverfahrensgesetzes genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann; der Geschäftswert beträgt mindestens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro. 2Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts ist der Tag nach Ablauf der Antragsfrist (§ 4 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes).

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MAAAF-00957