GNotKG § 22

Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare

Abschnitt 5: Kostenhaftung

Unterabschnitt 1: Gerichtskosten

§ 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

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MAAAF-00957