GNotKG § 13

Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare

Abschnitt 3: Sicherstellung der Kosten

§ 13 Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren [1]

1In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. 2Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.

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MAAAF-00957

1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1042) mit Wirkung v. 4. 7. 2015.