GNotKG § 121

Kapitel 3: Notarkosten

Abschnitt 4: Wertvorschriften

Unterabschnitt 4: Sonstige notarielle Geschäfte

§ 121 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen [1]

Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften.

Fundstelle(n):
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MAAAF-00957

1Anm. d. Red.:§ 121 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. .