GNotKG § 113

Kapitel 3: Notarkosten

Abschnitt 4: Wertvorschriften

Unterabschnitt 3: Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten

§ 113 Betreuungstätigkeiten

(1) Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist wie bei der Beurkundung zu bestimmen.

(2) Der Geschäftswert für die Treuhandgebühr ist der Wert des Sicherungsinteresses.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAF-00957