GNotKG § 111

Kapitel 3: Notarkosten

Abschnitt 4: Wertvorschriften

Unterabschnitt 2: Beurkundung

§ 111 Besondere Beurkundungsgegenstände

Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets

  1. vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen,

  2. ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

  3. eine Anmeldung zu einem Register und

  4. eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.

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MAAAF-00957