GNotKG § 106
Kapitel 3: Notarkosten
Abschnitt 4: Wertvorschriften
Unterabschnitt 2: Beurkundung
§ 106 Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern
1Bei der Beurkundung von Anmeldungen zu einem in § 105 genannten Register und zum Vereinsregister beträgt der Geschäftswert höchstens 1 Million Euro. 2Dies gilt auch dann, wenn mehrere Anmeldungen in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAF-00957